- Kopie Ausweis/Führerschein und Steuernummer
- Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Kopie COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder originale Technische Daten mit Stempel vom Landratsamt
- Kaufvertrag und Kopie Personalausweis wenn Verkäufer privat
- Rechnung wenn Verkäufer Händler oder Firma
- Überweisungsbestätigung der Zahlung an den Verkäufer und bei eventuellen Barzahlungen einen Bankbehebungs-Beleg
Das Fahrzeug muss im Herkunftsland seit 13.02.2019 nicht mehr zuvor abgemeldet werden.
Die Anhängerkupplung wird nur dann eingetragen, wenn die Nummer der Anhängerkupplung im KFZ-Schein des Herkunftslandes, im COC-Papier (certificate of conformity / EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder in den technischen Daten angeführt ist. Es kann aber auch eine Bestätigung der Eintragung vom Fahrzeughersteller beigelegt werden wobei immer die Nummer der Anhängerkupplung angeführt sein muss.
Barzahlungen an den Verkäufer bis 9.999 Euro müssen durch Bankbehebungs-Belege dokumentiert werden.
Tätigen Sie möglichst keine Barzahlungen über 9.999 Euro um einen zusätzlichen Behördengang zum Zollamt zu meiden.
Bei Neufahrzeugen (vom Erstzulassungs- bis zum Rechnungs- Kaufvertragsdatum unter 6 Monate und Tachostand unter 6.000 km) muss in Italien die Mehrwertsteuer eingezahlt werden